Drittstaatsangehörige
Unter „Drittstaatsangehörige“ werden Ausländerinnen und Ausländer eines Staates gezählt, der nicht der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören. Für diese Personen regelt das Aufenthaltsgesetz die Einreise bzw. den Aufenthalt in Deutschland.
Für den Aufenthalt in Deutschland ist in aller Regel ein Aufenthaltstitel (siehe unten) erforderlich. Einer dieser Aufenthaltstitel ist die Aufenthaltserlaubnis. Sie wird zu einem bestimmten Zweck (z. B. „zum Zwecke des Studiums“, „zum Zwecke der Ausbildung“, „zum Zwecke der Erwerbstätigkeit“) erteilt und ist jeweils an eigene Voraussetzungen gebunden. Mit Verlust der Voraussetzungen erlischt die Berechtigung zum Aufenthalt. Der Wechsel eines Zwecks in einen anderen ohne Aus- und erneute Wiedereinreise ist grundsätzlich nicht möglich.
In Deutschland gibt es sieben verschiedene Aufenthaltstitel:
- das Visum (befristet - meist Voraussetzung für die Einreise)
- die Aufenthaltserlaubnis (befristet - wird zu einem bestimmten Zweck erteilt)
- die Blaue Karte EU (befristet - für akademische Fachkräfte mit Mindestgehalt)
- die ICT-Karte (Führungskräfte, Spezialisten/-innen oder Trainees, die für ein ausländisches Unternehmen mit Niederlassung in Deutschland tätig sind)
- die Mobile-ICT-Karte, (ICT-Karte, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaates ausgestellt wurde und auch für Deutschland gelten soll)
- die Niederlassungserlaubnis (unbefristet)
- die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (unbefristet; beinhaltet die Erlaubnis auf Weiterwanderung in einen anderen EU-Mitgliedstaat).